ehem. Landesgrenze zwischen dem Kgl.-preuß. Markgrafentum Ansbach (PG) und dem Fürstentum Hohenlohe-Schillingsfürst (HG) von 1804. Zwei Jahre später war diese Landesgrenze bereits obsolet, da beide Gebiete nun zum Königreich Bayern gehörten.
Grenzstein von 1773 mit den Wappen des Hochstifts Augsburg und Österreich. 1844 fand eine Grenzrevision zwischen Bayern und Tirol statt. Die Nummer 55 steht für die fortlaufende Nummerierung vom Lech bei Füssen bis zum Bodensee.
Reststück eines Grenzsteins mit den Wappen von Bayern und der Pfalz. Der Grenzstein wurde vermutlich um 1507 gesetzt. Er besteht aus sog. Kallmünzer Quarzitsandstein.
In einen Baum eingewachsener Fraischgrenzstein von 1753 zwischen den Markgraftümern Brandenburg-Onolzbach (BO;später Marktgraftum Ansbach) und Brandenburg-Culmbach (BC;später Marktgraftum Kulmbach, ab 1604 Bayreuth). Fraisch = Blutgerichtsbarkeit, also dem Recht über Leben und Tod zu richten.
Grenzstein von 1773 mit den Wappen des Hochstifts Augsburg und Österreich. 1844 fand eine Grenzrevision zwischen Bayern und Tirol statt. Die Nummer 62 steht für die fortlaufende Nummerierung vom Lech bei Füssen bis zum Bodensee.
Grenzstein von 1826 mit Wappenrelief von Öttingen-Wallerstein. Ursprünglich bei Kösingen an der Grenze der Fürstentümer Thurn und Taxis und Öttingen-Wallerstein.
Grenzstein zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg mit der Nummer 453. Nun die Landesgrenze zwischen Bayern und Baden-Württemberg.
Grenzstein mit Krone, der Nummerierung 4 und "C". Das "C" steht für Carl Theodor in Bayern (Bruder von Kaiserin Sisi). Der Grenzstein markierte seinen ehem. Privatbesitz und dürfte von ca. 1880 sein.
Burgfriedensäule der Stadt Landshut. Sie definierte die Grenzen der Stadtgerichtsbarkeit, die vom Territorium des Landesfürsten herausgenommen war. Die Grenze wurde 1508 erstmals komplett vermarkt.
Fraischgrenzstein (später Landesgrenze) von 1617 zwischen dem Markgrafentum Ansbach (ab 1791 zu Preußen) und der Freien Reichsstadt Rothenburg. Fraisch = Blutgerichtsbarkeit, also dem Recht über Leben und Tod zu richten.